Alle Lieferungen
und Leistungen von CTI erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende
Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners,
gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch CTI.
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Vertragsschluss
1. Angebote von CTI erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit CTI von Dritten gefertigte Komponenten liefert.
2. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
3. Geringe
Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für
den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.
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Lieferzeit, Teillieferungen
1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von CTI angegebenen Lieferzeiten sind ca.-Zeiten. Gerät CTI in Verzug, so haftet CTI für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CTI verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, von CTI nicht zu vertretender Umstände ist CTI berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
3. CTI
ist zu Teillieferungen berechtigt.
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Preise und Zahlungsbedingungen
1.Die vereinbarten Preise ergeben sich aus CTI Auftragsbestätigung und verstehen sich ab dem von CTI gewählten Auslieferungslager ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von CTI auf den Vertragspartner über. CTI wird auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners Lieferungen auf dessen Rechnung versichern.
3. Rechnungen von CTI sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, 7 Tage nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar, spätestens jedoch unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen von CTI . CTI nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle von Teillieferungen gemäß C3. ist nur der anteilige Kaufpreis zahlbar.
4.Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet CTI Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; CTI bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von CTI vorbehalten.
5.Der
Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle
laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes
Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von CTI ist nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Lieferungsbedingungen ins Ausland
- Die Versandkosten und die Höchstbestellbeträge für Nachnahme ins Ausland entnehmen Sie bitte aus der aufgeführten Tabelle.
- Bitte beachten Sie, dass die Nachnamebeträge in € bezahlt werden müssen
Land: | Nachnahme Preis | Höchstbeträge für Nachnahme |
Belgien | 20 € | 3000 € |
Dänemark | 35 € | 1500 € |
Luxemburg | 35 € | 7500 € |
Niederlande | 35 € | 2500 € |
Österreich | 20 € | 4000 € |
Frankreich | 20 € | 3500 € |
Großbritanien | 20 € | 2000 € |
Finnland | 30 € | 1500 € |
Italien | 30 € | 1700 € |
Portugal | 30 € | 1500 € |
Schweden | 30 € | 3500 € |
Spanien | 30 € | 1100 € |
Deutschland | 7,50 € | 12500 € |
Gewährleistung
1. Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist CTI nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
2.Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung CTI schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind CTI unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
3. Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, CTI die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von CTI entweder beim Käufer oder bei CTI. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird CTI von der Gewährleistung frei.
4. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CTI nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von CTI entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, deren Kompatibilität CTI nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.
5. Im
Falle der Nachbesserung erwirbt CTI mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten
Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird CTI mit Eingang des Austauschgeräts
oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden
Geräte und/oder Komponenten.
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Wartung und Service
1. CTI erbringt nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (CTI-Serviceleistungen). Die Regelungen der vorstehenden Ziffer E 2. bis 5. gelten insoweit entsprechend.
2. Die CTI-Serviceleistungen umfassen alle Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte erforderlich werden. Die von CTI zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von CTI angegebenen Lieferort; Mängel oder Schäden, die durch nicht von CTI gelieferte Produkte oder die Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten entstehen, sind ausgenommen.
3. Zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist CTI nach seiner Wahl auch zur Ersatzlieferung anderer, aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt.
4. Einzelheiten
und Beschreibungen der CTI-Serviceleistungen sind der jeweils aktuellen Broschüre
zu entnehmen. CTI behält sich vor, von Zeit zu Zeit die vertraglich festgelegten
Serviceleistungen nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden in veränderter
Form zu gewähren.
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Haftung
1. Wird von CTI eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten, so ist die Haftung von CTI der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von CTI beschränkt. CTI gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über Höhe und Umfang der Versicherungspolice.
2. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber CTI, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
3. Die
vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern CTI oder
seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Gleiches gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht von CTI
nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen von CTI erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten ("Vorbehaltsware") erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. CTI wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von CTI um mehr als 30 % übersteigt.
2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterver-äussern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von CTI an CTI ab. CTI nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die CTI abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von CTI hinweisen.
3. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. CTI ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. CTI kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.
4. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware
auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch
Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und CTI auf
Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner
tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt
an CTI ab. CTI nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung
an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn
und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
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Rechte Dritter
CTI wird
den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen
Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Vertragspartner
CTI von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt
hat und CTI alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen,
insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht
hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Export
Der Vertragspartner
verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen
des US-amerikanischen und/oder des deutschen Außenwirtschaftsrechts
zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung in Länder,
an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß
oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle
unterliegen.
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Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
2. CTI
wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner
bekanntgewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
beachten.
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Software
Für
von CTI mitgelieferte, nicht von CTI selbst hergestellte Software gelten die
§§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz und gegebenenfalls die Bestimmungen
des jeweiligen Lizenzvertrages.
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Verschiedenes
1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Für Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort Düsseldorf und ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf. Ein Gerichtsstand ist in Düsseldorf ebenfalls begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt sind oder dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat.
3. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner
geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
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